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Unsere AGB'S Allgemeine-Geschäfts-Bedingungen
Lieber Reisegast,
wir werden uns alle Mühe geben, Ihnen die Reise so angenehm wie möglich zu
machen. Diese Reisebedingungen sorgen in Ihrem und unserem Interesse für
klare Verhältnisse. Bitte schenken Sie Ihnen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit
Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen an. Sie gelten für alle
Reisen des Reiseveranstalters Omnibusvertriebsgesellschaft.
Omnibusvertriebsgesellschaft GmbH
Lange Straße 60
15517 Fürstenwalde
(im weiteren Text "Veranstalter" genannt).
1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, per E-Mail oder
Internet, per Fax, mündlich oder Telefonisch erfolgen. An seine
Reiseanmeldung ist der Reiseteilnehmer 14 Tage ab Datum der Anmeldung
gebunden. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter dann verbindlich, wenn
dieser Ihre Anmeldung schriftlich bestätigt (Reisebestätigung).
1.2. Kurzfristige Buchungen 14 Tage vor Reisebeginn und kürzer führen durch
die sofortige Bestätigung durch den Veranstalter bzw. durch die Zulassung
zur Reise zum Vertragsabschluss.
1.4. Sonderwünsche sind kein Vertragsgegenstand. Ändernde oder ergänzende
Abreden zu den im Reiseprospekt oder in der Anzeige beschriebenen Leistungen
sowie zu den Reisebedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
den Veranstalter.
1.6. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Sitz- platz oder
eine bestimmte Lage der Sitzplätze, da bei Reiseanmeldung in der Regel noch
nicht bekannt ist, welcher Omnibus zum Einsatz kommt.
1.7 Bei ausdrücklich in Prospekt, Anzeigen oder sonstigen Erklärungen als
vermittelt bezeichneten Leistungen sind wir nicht Reiseveranstalter sondern
Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist unsere vertragliche
Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, unsere Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften
fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht
jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für
den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß.
2. Bezahlung
2.3. Bei Busfahrten sind Ihre Reisebestätigung sowie die Bankquittierte
Überweisung mitzubringen und dem Fahrer vorzuzeigen.
2.5. Ist am Abreisetag der Reisepreis nicht vollständig bezahlt, kann der
Reisevertrag mit dem Kunden vom Veranstalter aufgelöst werden, sofern der
Kunde nicht die Bezahlung des Reisepreises sofort in bar nachholt. Der
Veranstalter kann als Entschädigung Stornogebühren nach Ziffer 5.3
verlangen.
2.6. Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit
nicht im Katalog ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls
solche Kosten entstehen, werden sie extra berechnet.
2.7 Rücktritts- und Bearbeitungsgebühren sind jeweils sofort fällig.
3. Leistungen und Preise
3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt/ Zeitungsinserat/ Internet und den hierauf
Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Katalog enthaltenen
Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit
dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor Vertragsschluss kann
der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen
vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird
3.3. Sie werden entsprechend Ihrer Buchung untergebracht und verpflegt. Bei
Auslandsreisen erwartet Sie in der Regel eine landesübliche Küche.
Dreibettzimmer sind Doppelzimmer mit Zustellbett. Die Einteilung der Zimmer
obliegt dem Hotelier. Ein eigenmächtiger Zimmerwechsel ist nicht gestattet,
die Mehrkosten gehen ansonsten zu Lasten des Reisenden.
5 Rücktritt durch den Kunden
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Dies
müssen Sie aus Gründen der Beweissicherung unbedingt schriftlich tun.
Maßgeblich ist der Zugang beim Veranstalter oder seiner Buchungsstelle.
5.2 Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen nicht
antreten, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann der
Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und
seine Aufwendungen sowie Verwaltungskosten verlangen. Bei Berechnung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Es bleibt Ihnen
unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt
oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als
die vom Veranstalter in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten.
5.3 Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt
grundsätzlich wie folgt (Mindestbetrag jedoch € 26,- pro Person, alle
Angaben pro Person):
5.3.1 Standardgebühren:
A Standardstaffel bei Flugreisen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ....20%
vom 29. bis 22. Tag ....25%
vom 21. bis 15. Tag ....35%
vom 14. bis 8. Tag ....50%
vom 7. bis 1. Tag ....65%
ab dem Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise ....80%
B Standardstaffel bei Busreisen:
bis 35 Tage vor Reiseantritt wird nur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
EUR 26,-- pro Person erhoben. Bei
späterem Rücktritt entstehen folgende Kosten:
34 bis 15 Tage vor Reiseantritt ....30%
14 bis 8 Tage vor Reiseantritt ....50%
7 bis 4 Tage vor Reiseantritt ....60%
3 Tage bis Reiseantritt ....85%
5.3.2 Ausnahmen von den Standardgebühren:
Bei Schiffsreisen sowie allen mit Schiff kombinierten Flug- und Busreisen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ....20%
vom 29. bis 22. Tag ....35%
vom 21. bis 15. Tag ....50%
vom 14. bis 4. Tag ....75%
3 Tage bis Reiseantritt oder bei
Nichtantritt der Reise ....85%
5.4 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein
Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten oder in der
Reisebestätigung bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort
einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z.B.
Reisepass oder Visa, nicht angetreten werden kann.
5.5 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn
der in 5.3.1 und 5.3.2 genannten Fristen (also bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn) eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vor. Dafür
kann der Veranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 26,- pro Person
verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht
eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
sowie dessen bestimmt, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwerben kann. Als Umbuchung gelten Änderungen des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderung. Änderungen nach den oben erwähnten Fristen sowie
Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden
Katalogausschreibung hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu
den Bedingungen nach 5.3. bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen
werden.
5.6 Bei gebuchten oder im Arrangement enthaltenen Eintrittskarten wird bei
Umbuchung oder Reiserücktritt neben den ausgewiesenen Umbuchungs- bzw.
Stornogebühren für die gebuchte Leistung der volle Kartenpreis zusätzlich
berechnet.
6 Ersatzpersonen
6.1 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde, soweit durchführbar verlangen, dass
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus seinem Reisevertrag eintritt.
Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. In
diesem Fall wird dem Kunden neben den, dem Veranstalter von Leistungsträgern
berechneten Kosten (z.B. für Ticketänderungen, etc.) zusätzlich eine
Bearbeitungsgebühr von € 26,-- pro Person berechnet. Der Nachweis nicht
entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
6.2 Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson
entstehenden Mehrkosten und Bearbeitungsgebühren haften der angemeldete
Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
6.3 Reiseabbruch: Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in
der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so wird sich der
Veranstalter bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht wenn unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn der Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, in
der Regel 20% des erstatteten Betrages, als Ausgleich für zusätzliche Mühen
und Kosten einzubehalten.
7 Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
7.1 Der Veranstalter kann
den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung
der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom
Reisenden nachhaltig gestört wird, so dass seine weitere Teilnahme für den
Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Das
gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält oder
der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Der
Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle
Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter
muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch
genommener Leistungen erlangt werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche
des Veranstalters bleiben unberührt.
7.2 Unsere Busfahrer und Reise(beg)leiter sind zur Abmahnung bevollmächtigt.
Die Kündigung eines Reisevertrags kann nur durch die Geschäftsführung oder
einen Prokuristen des Veranstalters erfolgen.
7.3. Mindestteilnehmerzahl: Soweit in den Reisebeschreibungen nichts anderes
angegeben ist, beträgt die Mindestteilnehmerzahl für unsere Reisen und evt.
vorgesehene Ausflüge 30 Personen. Der Veranstalter kann bis spätestens 8
Tage vor Reiseantritt erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Der Veranstalter informiert
Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
7.4 Der Reiseveranstalter kann ebenfalls von der Reise zurücktreten, wenn
die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den
Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der
Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht
des Veranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände
zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht
nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich
zugeleitet.
7.5 Im Fall des Rücktritts durch den Veranstalter nach Ziffer 7.3 oder 7.4
ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der
Rücktrittserklärung durch den Veranstalter diesem gegenüber geltend zu
machen. Macht der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer
gleichwertigen Reise keinen Gebraucht, erhält er den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück.
7.6 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie unter Tel. (030)
5000-2000 oder unter
www.auswaertiges-amt.de.
8 Außergewöhnlicher Umstände - höhere Gewalt
8.1. Wird die Reise infolge bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt (z.B. durch Krieg,
innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den
Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der
Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Im Fall der Kündigung durch den Veranstalter stehen dem Reisenden
außerdem die in Ziffer 7.5 beschriebenen weiteren Rechte zu.
8.2 Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den
Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die
übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9 Haftung/Gewährleistung
9.1. Der Veranstalter haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein für: die gewissenhafte
Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung (sofern der
Veranstalter nicht gemäß Ziffer 3.1 vor Vertragsabschluß eine Änderung
erklärt hat) sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der
Vorschriften des jeweiligen Reiseziels.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder
Schiffsprospekten.
9.2 Wird eine Reise nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der
Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter
kann neben der Beseitigung des Reisemangels auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.3 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des
Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht
worden sind und er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel vor Ort
umgehend schriftlich anzuzeigen (siehe hierzu auch Punkt 10 -
Mitwirkungspflicht!).
9.4 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist von
48 Stunden Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen. Dasselbe
gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende
den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5 Haftung
9.5.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der
Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den
der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen
nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder
erheblich beeinträchtigt worden ist.
9.5.2 Vertragliche Schadensersatzansprüche: Die vertragliche Haftung des
Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit
ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den
Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den
dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.5.3 Deliktische Schadenersatzansprüche: Für alle gegen den Veranstalter
gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei
Sachschäden bis € 4.100,-. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe,
ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und
Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit
Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
9.5.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung oder
Reisebestätigung ausdrücklich so gekennzeichnet werden, dass sie für den
Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters
sind.
9.5.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie
selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor
Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und
anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn
ein Verschulden trifft.
9.5.6 Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen, am besten in Form eines
Komplettschutz-Pakets.
9.5.7 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der
Veranstalter sich hierauf berufen.
9.5.8 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des
jeweiligen Beförderungsunternehmens. Die Rechte und Pflichten des
Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsgesetz und nach den
allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
9.5.9 Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich
der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von
Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der
Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens
oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen
Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die
Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.
10 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
10.1 Jeder Reisende ist verpflichtet,
bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran
mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sollten Sie
wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, so sind alle Mängel an Ort und
Stelle unverzüglich unserem Busfahrer bzw. Reise(beg)leiter oder unserem
Leistungsträger (z.B. Agentur, Hotelier, Schiffsleitung) schriftlich mit der
Aufforderung zur Abhilfe mitzuteilen. Falls vor Ort niemand erreichbar ist,
so sind die Mängel unbedingt beim Reiseveranstalter direkt schriftlich
anzuzeigen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige
gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt es ein
Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so stehen ihm Ansprüche nicht
zu.
10.2 Sie erreichen die Fa. während der Geschäftszeiten Montag bis
Freitag von 9 bis 18 Uhr.
10.3 Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flug- und
Schiffsreisen sind von Ihnen unverzüglich an Ort und Stelle, bei Flugreisen
spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens mittels
Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft / Schiffsleitung
anzuzeigen. Ohne ausgefüllte Schadensanzeige werden Erstattungen in der
Regel abgelehnt.
10.4 Busfahrer, Reise(beg.)leiter oder Agentur sind nicht berechtigt,
Ansprüche anzuerkennen.
11 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
11.1 Ansprüche wegen
nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dies sollte im
eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende
Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war,
die Frist einzuhalten. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 10.3.
11.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter
Handlung verjähren in drei Jahren.
11.3 Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des
Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende
entgegenzunehmen.
11.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
12 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
Der
Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den
Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre
Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen und
lassen Sie sich weitergehend unterrichten.
12.1 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn
Sie ihn mit der Versorgung beauftragt haben, es sei denn dass die
Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa
etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum
von etwa acht Wochen rechnen.
12.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie
durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters
bedingt sind.
12.3 Entnehmen Sie bitte dem Katalog oder Ihrer Reiseanmeldung und
erkundigen Sie sich beim Veranstalter oder beim Auswärtigen Amt, ob für Ihre
Reise ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt, und
achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die
Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der
mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie
einen eigenen Kinderpass.
12.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr
streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die
Vorschriften unbedingt.
12.5 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die
nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre
(Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen
Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z.B. Afrika,
Vorderer Orient) zurückkehren. Bitte informieren Sie sich entsprechend!
12.6 Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere
Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren, gegebenenfalls sollte
ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere
bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten,
Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
13 Allgemeines
13.1 Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druckfehlern
bleibt vorbehalten. Wir informieren Sie jedoch vor Vertragsabschluß.
13.2 Angegebene Fahrzeiten unserer Busse wurden nach durchschnittlichen
Verhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Für Verspätungen und damit
entstandene Folgen oder Kosten haften wir nicht. Dies gilt auch für
Zeitenänderungen und Verspätungen bei Flug- und Schiffsreisen, wenn dies
nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt.
13.3 Eine Änderung der Reisestrecke oder des Programms aus Gründen höherer
Gewalt müssen grundsätzlich vorbehalten bleiben.
13.4 Anfallende Eintrittsgelder (außer in den Leistungen aufgeführt) sind
nicht im Reisepreis enthalten.
13.6 Alle Mehrtages-Busreisen des Veranstalters werden in Bussen mit WC
durchgeführt. Die Benutzung kann jedoch jederzeit aus hygienischen Gründen,
bei vollem Sammelbecken ohne Entleerungsmöglichkeit oder Frostgefahr
eingeschränkt werden.
13.7 Bitte warten Sie direkt an der vom Veranstalter bestätigten
Haltestelle/Treffpunkt, auch wenn diese evtl. durch Fahrzeuge, Baustelle
oder Veranstaltung blockiert ist. Unser Fahrer wird Sie dort abholen.
13.8 Wenn Sie am Abfahrtstag verspätet an Ihre Abfahrtsstelle gelangen, wird
unser Fahrer 15 Min. an der Abfahrtsstelle warten und dann zur nächsten
Zustiegsstelle weiterfahren. Für diesen Fall steht Ihnen der Notdienst der
Firma zur Verfügung (siehe 10.2.). Sollten Sie nach Antritt der
Reise an einer Haltestelle nicht pünktlich zur Weiterfahrt erscheinen kann
unser Fahrer max. 15 Min. auf Sie warten. Sollten Sie bei einer
Mehrtagesreise zu einer Tages- oder Halbtagesfahrt nicht pünktlich an dem
vom Fahrer bzw. Reise(beg)leiter genannten Treffpunkt stehen, gehen wir ohne
Wartezeit davon aus, dass Sie nicht am Ausflug teilnehmen wollen.
13.9 Die Mitnahme von Haustieren kann nur mit schriftlicher Zustimmung des
Veranstalters erfolgen.
13.10 Werden bei Fahrten auf Autobahnen in unseren Reisebeschreibungen als
Richtungshinweis Ortsnamen angegeben, so bedeutet dies nicht, dass die
betreffenden Orte aufgesucht werden.
14. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden
Reisebedingungen.
15. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute,
für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie
für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Dies gilt
nur dann nicht, wenn internationale Vereinbarungen zwingend etwas anderes
vorschreiben.
16. Die bei Ebay versteigerten Tages- Mehrtagesfahrten unterliegen nicht
dem Terminzwang. Der Kunde wird rechtzeitig binnen eines Jahres über den Fahrtermin informiert.
Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter:
Omnibusvertriebsgesellschaft Gmbh
Lange Straße 60
15517 Fürstenwalde
Amtsgericht Frankfurt Oder
E-Mail: nemo33@gmx.de
Persönlich haftender Gesellschafter: Ingeborg Krutzki
Auflage, gültig für alle Buchungen ab 01.08.2005
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