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Unsere AGB'S Allgemeine-Geschäfts-Bedingungen

Lieber Reisegast,

wir werden uns alle Mühe geben, Ihnen die Reise so angenehm wie möglich zu machen. Diese Reisebedingungen sorgen in Ihrem und unserem Interesse für klare Verhältnisse. Bitte schenken Sie Ihnen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen an. Sie gelten für alle Reisen des Reiseveranstalters Omnibusvertriebsgesellschaft.
Omnibusvertriebsgesellschaft GmbH
Lange Straße 60
15517 Fürstenwalde
(im weiteren Text "Veranstalter" genannt).

1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, per E-Mail oder Internet, per Fax, mündlich oder Telefonisch erfolgen. An seine Reiseanmeldung ist der Reiseteilnehmer 14 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter dann verbindlich, wenn dieser Ihre Anmeldung schriftlich bestätigt (Reisebestätigung).
1.2. Kurzfristige Buchungen 14 Tage vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung durch den Veranstalter bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
1.4. Sonderwünsche sind kein Vertragsgegenstand. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt oder in der Anzeige beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
1.6. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Sitz- platz oder eine bestimmte Lage der Sitzplätze, da bei Reiseanmeldung in der Regel noch nicht bekannt ist, welcher Omnibus zum Einsatz kommt.
1.7 Bei ausdrücklich in Prospekt, Anzeigen oder sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Leistungen sind wir nicht Reiseveranstalter sondern Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist unsere vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß.

2. Bezahlung
2.3. Bei Busfahrten sind Ihre Reisebestätigung sowie die Bankquittierte Überweisung mitzubringen und dem Fahrer vorzuzeigen.
2.5. Ist am Abreisetag der Reisepreis nicht vollständig bezahlt, kann der Reisevertrag mit dem Kunden vom Veranstalter aufgelöst werden, sofern der Kunde nicht die Bezahlung des Reisepreises sofort in bar nachholt. Der Veranstalter kann als Entschädigung Stornogebühren nach Ziffer 5.3 verlangen.
2.6. Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht im Katalog ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, werden sie extra berechnet.
2.7 Rücktritts- und Bearbeitungsgebühren sind jeweils sofort fällig.

3. Leistungen und Preise
3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt/ Zeitungsinserat/ Internet und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird
3.3. Sie werden entsprechend Ihrer Buchung untergebracht und verpflegt. Bei Auslandsreisen erwartet Sie in der Regel eine landesübliche Küche. Dreibettzimmer sind Doppelzimmer mit Zustellbett. Die Einteilung der Zimmer obliegt dem Hotelier. Ein eigenmächtiger Zimmerwechsel ist nicht gestattet, die Mehrkosten gehen ansonsten zu Lasten des Reisenden.

5 Rücktritt durch den Kunden
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Dies müssen Sie aus Gründen der Beweissicherung unbedingt schriftlich tun. Maßgeblich ist der Zugang beim Veranstalter oder seiner Buchungsstelle.
5.2 Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen nicht antreten, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen sowie Verwaltungskosten verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vom Veranstalter in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten.
5.3 Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt grundsätzlich wie folgt (Mindestbetrag jedoch € 26,- pro Person, alle Angaben pro Person):
5.3.1 Standardgebühren:
A Standardstaffel bei Flugreisen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ....20%
vom 29. bis 22. Tag ....25%
vom 21. bis 15. Tag ....35%
vom 14. bis 8. Tag ....50%
vom 7. bis 1. Tag ....65%
ab dem Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise ....80%


B Standardstaffel bei Busreisen:
bis 35 Tage vor Reiseantritt wird nur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 26,-- pro Person erhoben. Bei späterem Rücktritt entstehen folgende Kosten:
34 bis 15 Tage vor Reiseantritt ....30%
14 bis 8 Tage vor Reiseantritt ....50%
7 bis 4 Tage vor Reiseantritt ....60%
3 Tage bis Reiseantritt ....85%


5.3.2 Ausnahmen von den Standardgebühren:
Bei Schiffsreisen sowie allen mit Schiff kombinierten Flug- und Busreisen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ....20%
vom 29. bis 22. Tag ....35%
vom 21. bis 15. Tag ....50%
vom 14. bis 4. Tag ....75%
3 Tage bis Reiseantritt oder bei
Nichtantritt der Reise ....85%


5.4 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten oder in der Reisebestätigung bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder Visa, nicht angetreten werden kann.
5.5 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn der in 5.3.1 und 5.3.2 genannten Fristen (also bis zum 30. Tag vor Reisebeginn) eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vor. Dafür kann der Veranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 26,- pro Person verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Änderungen nach den oben erwähnten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Katalogausschreibung hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen nach 5.3. bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
5.6 Bei gebuchten oder im Arrangement enthaltenen Eintrittskarten wird bei Umbuchung oder Reiserücktritt neben den ausgewiesenen Umbuchungs- bzw. Stornogebühren für die gebuchte Leistung der volle Kartenpreis zusätzlich berechnet.

6 Ersatzpersonen
6.1 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde, soweit durchführbar verlangen, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus seinem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird dem Kunden neben den, dem Veranstalter von Leistungsträgern berechneten Kosten (z.B. für Ticketänderungen, etc.) zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von € 26,-- pro Person berechnet. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
6.2 Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten und Bearbeitungsgebühren haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
6.3 Reiseabbruch: Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so wird sich der Veranstalter bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht wenn unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn der Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, in der Regel 20% des erstatteten Betrages, als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.

7 Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
7.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält oder der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben unberührt.
7.2 Unsere Busfahrer und Reise(beg)leiter sind zur Abmahnung bevollmächtigt. Die Kündigung eines Reisevertrags kann nur durch die Geschäftsführung oder einen Prokuristen des Veranstalters erfolgen.
7.3. Mindestteilnehmerzahl: Soweit in den Reisebeschreibungen nichts anderes angegeben ist, beträgt die Mindestteilnehmerzahl für unsere Reisen und evt. vorgesehene Ausflüge 30 Personen. Der Veranstalter kann bis spätestens 8 Tage vor Reiseantritt erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Der Veranstalter informiert Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
7.4 Der Reiseveranstalter kann ebenfalls von der Reise zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet.
7.5 Im Fall des Rücktritts durch den Veranstalter nach Ziffer 7.3 oder 7.4 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung durch den Veranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebraucht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7.6 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie unter Tel. (030) 5000-2000 oder unter www.auswaertiges-amt.de.

8 Außergewöhnlicher Umstände - höhere Gewalt
8.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Fall der Kündigung durch den Veranstalter stehen dem Reisenden außerdem die in Ziffer 7.5 beschriebenen weiteren Rechte zu.
8.2 Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

9 Haftung/Gewährleistung
9.1. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein für: die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung (sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziffer 3.1 vor Vertragsabschluß eine Änderung erklärt hat) sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Vorschriften des jeweiligen Reiseziels.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten.
9.2 Wird eine Reise nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann neben der Beseitigung des Reisemangels auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.3 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel vor Ort umgehend schriftlich anzuzeigen (siehe hierzu auch Punkt 10 - Mitwirkungspflicht!).
9.4 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 48 Stunden Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5 Haftung
9.5.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
9.5.2 Vertragliche Schadensersatzansprüche: Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.5.3 Deliktische Schadenersatzansprüche: Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,-. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.5.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung oder Reisebestätigung ausdrücklich so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.
9.5.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
9.5.6 Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen, am besten in Form eines Komplettschutz-Pakets.
9.5.7 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen.
9.5.8 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsgesetz und nach den allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
9.5.9 Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.

10 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
10.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, so sind alle Mängel an Ort und Stelle unverzüglich unserem Busfahrer bzw. Reise(beg)leiter oder unserem Leistungsträger (z.B. Agentur, Hotelier, Schiffsleitung) schriftlich mit der Aufforderung zur Abhilfe mitzuteilen. Falls vor Ort niemand erreichbar ist, so sind die Mängel unbedingt beim Reiseveranstalter direkt schriftlich anzuzeigen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so stehen ihm Ansprüche nicht zu.
10.2 Sie erreichen die Fa. während der Geschäftszeiten Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr.
10.3 Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flug- und Schiffsreisen sind von Ihnen unverzüglich an Ort und Stelle, bei Flugreisen spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft / Schiffsleitung anzuzeigen. Ohne ausgefüllte Schadensanzeige werden Erstattungen in der Regel abgelehnt.
10.4 Busfahrer, Reise(beg.)leiter oder Agentur sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.

11 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 10.3.
 11.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
11.3 Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.
11.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

12 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich weitergehend unterrichten.
12.1 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Versorgung beauftragt haben, es sei denn dass die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa acht Wochen rechnen.
12.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
12.3 Entnehmen Sie bitte dem Katalog oder Ihrer Reiseanmeldung und erkundigen Sie sich beim Veranstalter oder beim Auswärtigen Amt, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
12.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
12.5 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z.B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Bitte informieren Sie sich entsprechend!
12.6 Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren, gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

13 Allgemeines
13.1 Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druckfehlern bleibt vorbehalten. Wir informieren Sie jedoch vor Vertragsabschluß.
13.2 Angegebene Fahrzeiten unserer Busse wurden nach durchschnittlichen Verhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Für Verspätungen und damit entstandene Folgen oder Kosten haften wir nicht. Dies gilt auch für Zeitenänderungen und Verspätungen bei Flug- und Schiffsreisen, wenn dies nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt.
13.3 Eine Änderung der Reisestrecke oder des Programms aus Gründen höherer Gewalt müssen grundsätzlich vorbehalten bleiben.
13.4 Anfallende Eintrittsgelder (außer in den Leistungen aufgeführt) sind nicht im Reisepreis enthalten.

13.6 Alle Mehrtages-Busreisen des Veranstalters werden in Bussen mit WC durchgeführt. Die Benutzung kann jedoch jederzeit aus hygienischen Gründen, bei vollem Sammelbecken ohne Entleerungsmöglichkeit oder Frostgefahr eingeschränkt werden.

13.7 Bitte warten Sie direkt an der vom Veranstalter bestätigten Haltestelle/Treffpunkt, auch wenn diese evtl. durch Fahrzeuge, Baustelle oder Veranstaltung blockiert ist. Unser Fahrer wird Sie dort abholen.
13.8 Wenn Sie am Abfahrtstag verspätet an Ihre Abfahrtsstelle gelangen, wird unser Fahrer 15 Min. an der Abfahrtsstelle warten und dann zur nächsten Zustiegsstelle weiterfahren. Für diesen Fall steht Ihnen der Notdienst der Firma zur Verfügung (siehe 10.2.). Sollten Sie nach Antritt der Reise an einer Haltestelle nicht pünktlich zur Weiterfahrt erscheinen kann unser Fahrer max. 15 Min. auf Sie warten. Sollten Sie bei einer Mehrtagesreise zu einer Tages- oder Halbtagesfahrt nicht pünktlich an dem vom Fahrer bzw. Reise(beg)leiter genannten Treffpunkt stehen, gehen wir ohne Wartezeit davon aus, dass Sie nicht am Ausflug teilnehmen wollen.
13.9 Die Mitnahme von Haustieren kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erfolgen.
13.10 Werden bei Fahrten auf Autobahnen in unseren Reisebeschreibungen als Richtungshinweis Ortsnamen angegeben, so bedeutet dies nicht, dass die betreffenden Orte aufgesucht werden.

14. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

15. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Dies gilt nur dann nicht, wenn internationale Vereinbarungen zwingend etwas anderes vorschreiben.

16. Die bei Ebay versteigerten Tages- Mehrtagesfahrten unterliegen nicht dem Terminzwang. Der Kunde wird rechtzeitig binnen eines Jahres über den Fahrtermin informiert.




Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter:

Omnibusvertriebsgesellschaft Gmbh
Lange Straße 60
15517 Fürstenwalde

Amtsgericht Frankfurt Oder


E-Mail: nemo33@gmx.de

Persönlich haftender Gesellschafter: Ingeborg Krutzki


Auflage, gültig für alle Buchungen ab 01.08.2005
 

 

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